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Donnerstag, 28.03.2024

Verdienstausfall online beantragen

Der Antrag für einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz kann ab sofort auch online beantragt werden. Damit baut der Landkreis Rotenburg sein digitales Angebot weiter aus. Über das NAVO Portal (Niedersächsisches Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online des Landes) können die Anträge schnell und einfach abgeschickt und von der Kreisverwaltung bearbeitet werden.

Um das Portal zu nutzen, ist eine einmalige Registrierung erforderlich, zukünftig sollen hier weitere Dienstleistungen online angeboten werden. Für eine Übergangsfrist von einem Monat finden die Nutzer die Anträge und Merkblätter sowohl auf der Internetseite des Landkreises unter www.lk-row.de/verdienstausfall als auch im Portal www.navo.niedersachsen.de auch als PDF-Dokumente. Ab dem 15. Juli ist die Antragstellung nur noch online möglich.

Zum Hintergrund:

Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, kann das Gesundheitsamt Personen vorsorglich unter Quarantäne stellen. Arbeitnehmer sowie Selbstständige können somit ihre Tätigkeit nicht ausüben und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen eine Entschädigung erhalten, der Landkreis hat dafür zwei Formulare und Merkblätter erstellt.

Zwei Anträge
Zum einen gibt es den Antrag zum Verdienstausfall aufgrund angeordneter Quarantäne, zum anderen einen Antrag zum Verdienstausfall, der aufgrund einer behördlich angeordneten, vorübergehenden Schließung oder einem Betretungsverbot von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen entstanden ist.

Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht in dem Fall, wenn eine anderweitige, zumutbare Betreuungsmöglichkeit des eigenen Kindes unter 12 Jahren nicht gefunden wurde, dies gilt nicht für die Ferienzeit. Ein Anspruch dafür besteht seit dem 30. März, § 56 des Infektionsschutzgesetzes wurde dazu von der Bundesregierung um den Absatz 1a ergänzt.

Verdienstausfall bei Angestellten

Bei behördlich angeordneter Quarantäne zahlt Angestellten in der Regel der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe des (gekürzten) Arbeitsentgeltes zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein vom Landkreis erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).

Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes. Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig, also vom Arzt krankgeschrieben, treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung.

Verdienstausfall bei Selbständigen

Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung bei Selbständigen ist der Steuerbescheid bzw. das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Einstellung der Tätigkeit.

 

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