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Freitag, 29.03.2024

Corona-Testmöglichkeiten

Die niedersächsische Corona-Verordnung bietet in Paragraf 7 grundsätzlich drei verschiedene Arten der Testung auf eine Coronavirus-Infektion: PCR, PoC-Antigen-Test und den Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der auch vor Inanspruchnahme einer Dienstleistung vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden kann. Diese Möglichkeiten sollten nach Mitteilung des Landkreises Rotenburg/Wümme ausgeschöpft werden, um die Testzentren zu entlasten.

Unter Aufsicht kann man sich

  • in einem zugelassenen Testzentrum testen lassen.
  • Testen können aber auch Anbieter einer Dienstleistung im Rahmen der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Kunden. Es kann also direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes, vor einer Veranstaltung, beim Frisör, im Kosmetikstudio oder vor anderen Dienstleistungsbetrieben getestet werden.
  • Auch unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen können überall verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb von 24 (PCR-Test = 48) Stunden beliebig oft eingesetzt werden.

Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, das heißt, die Testung muss von einer anderen Person vor Ort überwacht werden. Eine gesonderte Schulung ist für die beaufsichtigten Selbsttests nicht erforderlich. Wenn Kunden sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist.

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