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Donnerstag, 28.03.2024

Transportmöglichkeiten der Ü-80-Jährigen zum Impfzentrum

Der Seniorenbeirat der Samtgemeinde Sittensen informiert darüber, dass die Landesregierung die Fahrtkosten übernimmt, die über 80-Jährigen im Rahmen eines Einzeltransports zum Impfzentrum (Hin- und Rückweg) entstehen, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist und die Voraussetzungen für eine Fahrtkostenübernahme durch die GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) gem. § 60 SGB V nicht vorliegen.

Die Transportbescheinigung wird von den Ärztinnen und Ärzten an die Impflinge, soweit aus medizinischen Gründen notwendig, ausgestellt. Da insgesamt zwei Impftermine wahrzunehmen sind, werden auch zwei Transportbescheinigungen benötigt.

Ablauf der bargeldlosen Impffahrt

1. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verordnen die Beförderung der Krankenfahrten zum Impfzentrum gemäß Krankentransport-Richtlinie zu Lasten der GKV nach der Musterverordnung 4, wenn die Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-2 für Patientinnen und Patienten nicht durch ein mobiles Impf-Team oder durch anderweitige Maßnahmen des jeweiligen Bundeslandes (wie z.B. Impfbusse) sichergestellt werden kann,

· es sich nicht um einen Liegendtransport handelt und

· eine Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Zu den Patientinnen und Patienten mit Mobilitätsbeeinträchtigungen gehören:

- Schwerbehinderte, deren Ausweis ein Merkzeichen „aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl" für Blindheit oder „H" für Hilflosigkeit enthält,

- Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid den Grad 4 oder 5 ausweist sowie Pflegebedürftige, mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
Diese Patientinnen und Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt zum Impfzentrum mit einem Taxi ihrer Krankenkasse nicht zur Genehmigung vorlegen. Die Genehmigung gilt als erteilt.

2. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verordnen die Beförderung einer Krankenfahrt zum Impfzentrum gemäß Krankentransport-Richtlinie zu Lasten des Landes Niedersachsen ebenfalls auf Muster 4, wenn sonstige Patientinnen und Patienten über 80 Jahre, die nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 5 SGB V erfüllen, die Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-2

· nicht durch ein mobiles Impf-Team oder durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt werden kann

· es sich nicht um einen Liegendtransport handelt und

· eine Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Der Impfling bestellt, nachdem er die (zwei) Transportbescheinigungen von seinem Hausarzt/ seiner Hausärztin erhalten hat, bei einem örtlichen Taxiunternehmen eine Beförderung zum Impfzentrum. Die Fahrt erfolgt bargeldlos. Wartet der Taxifahrer/die Taxifahrerin bis zum Abschluss der Behandlung, um den Impfling sodann wieder nach Hause zu fahren, erfolgt die Übergabe der Transportbescheinigung nach der Rückfahrt an den Taxifahrer/ die Taxifahrerin. In der Folge rechnet das Taxiunternehmen diese Fahrtkosten mit der GKV oder dem Land Niedersachsen ab.

In den Fällen, in denen der Taxifahrer/die Taxifahrerin nicht vor dem Impfzentrum auf den Impfling wartet, wird die Taxifahrerin/der Taxifahrer über seine Zentrale die einfache Fahrt zum Impfzentrum vermerken lassen. Für die Rückfahrt wird der Impfling über die Taxizentrale erneut eine Transportfahrt anfordern und am Ende der Rückfahrt die Transportbescheinigung dem Taxifahrer/der Taxifahrerin aushändigen. Die Abrechnung erfolgt wie bereits beschrieben mit der GKV oder dem Land Niedersachsen.

Damit bekommen zumindest diejenigen, die vom Arzt eine Transportbescheinigung erhalten, einen kostenlosen Taxitransport zum Impfzentrum.

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